Auszug aus der Homepage des Landessportbundes Hessen -Vereinsberater-

Haben Vereinsmitglieder aufgrund der aktuellen Lage Anspruch auf Erstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge oder auf Reduzierung des Beitrages für den Zeitraum, in dem kein Angebot stattfinden kann? Können Mitglieder ihre Mitgliedschaft mit einem Sonderkündigungsrecht beenden?

Mitglieder haben in diesem Zusammenhang keinen Anspruch auf Erstattung des Beitrages. Ebenso entsteht aus dieser Situation auch kein Sonderkündigungsrecht. In der Regel ist der Mitgliedsbeitrag nicht an konkrete Sportnutzungen gebunden, sondern ist, wie der Name schon sagt ein „Beitrag für die Mitgliedschaft“. Als Mitglied ist man kein Kunde, sondern Teil des Vereins. Die Kosten des Vereins laufen ja weiter und man hat als Mitglied eine Verantwortung gegenüber dem Verein. Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern dient dem Verein dazu, seinen Zweck zu verwirklichen. Mit den Kosten für ein Flug- oder Konzertticket lässt sich der Mitgliedsbeitrag daher nicht vergleichen.

Wie verhalten sich Vereine richtig, die ihre Mitgliederversammlung satzungsgemäß im ersten Quartal hätten durchführen müssen und dies aufgrund von Corona nicht können?

Mit der 4. Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus vom 17.3.2020 hat die Hessische Landesregierung „Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen …“ verboten. Darunter fallen in der Konsequenz auch Mitgliederversammlungen. Die zuvor gültige Risikoabwägung für das Anberaumen von Veranstaltungen durch die Veranstalter selbst ist damit hinfällig. Die ordnungsgemäße Durchführung einer Mitgliederversammlung ist also zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.
Mit einer Absage oder Verschiebung verstößt ein Verein aber möglicherweise gegen seine Satzung, etwa wenn darin geregelt ist, dass die Versammlung in den ersten drei Monaten abzuhalten ist. Hierbei dürfte es sich aber lediglich um eine sogenannte Ordnungsvorschrift handeln. Eine Nichtbeachtung dürfte nicht dazu führen, dass Entscheidungen, die bei späteren Versammlungen getroffen werden, unwirksam oder nichtig wären.
Problematischer gestaltet es sich, wenn in diesen Tagen die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern abläuft. In diesen Fällen hilft eine Formulierung in der Satzung, wonach der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt bleibt. Falls eine solche Satzungsregelung nicht vorliegt hat der Verein nach Ablauf der Amtszeit keinen Vorstand mehr. 

Dies wird verhindert durch das vom Bundestag am 25.03.2020 verabschiedete Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Corona-Abmilderungs-Gesetz). Artikel 2 dieses Gesetzes umfasst das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.

In Art. 2 § 5 Abs. 1 heißt es dort:
 „Ein Vorstandsmitglied eines Vereins … bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.“
Damit bedarf es insoweit keiner Satzungsregelung mehr.

Auch die Durchführung einer Mitgliederversammlung wird durch das vorgenannte Gesetz in mehrfacher Hinsicht erleichtert. So müssen Mitglieder nicht mehr zwingend in der Mitgliederversammlung körperlich anwesend sein. Stattdessen kann der Vereinsvorstand - abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB - den Mitgliedern ermöglichen (Art. 2 § 5 Abs. 2),

 „1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.“

Damit wird erstens die Online-Mitgliederversammlung der Präsenzversammlung gleichgestellt, auch wenn dies nicht in der Satzung geregelt ist. Zweitens können Mitglieder ihre Stimmen vor der Präsenz- oder Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben und müssen dann nicht an der Versammlung teilnehmen.

Diese Vorschriften gelten gemäß § 28 BGB auch für den Vereinsvorstand und dessen Sitzungen bzw. Abstimmungen.

Schließlich sieht das Corona-Abmilderungs-Gesetz in Art. 2 § 5 Absatz 3 ein erleichtertes schriftliches Verfahren vor. Während nach § 32 Abs. 2 BGB ein Beschluss ohne Mitgliederversammlung nur dann gültig ist, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären, soll nun eine schriftliche Beschlussfassung unter der Voraussetzung zulässig sein, dass

Auch diese Regelung findet auf Vorstandsbeschlüsse Anwendung.

Einziger Wermutstropfen: Das Gesetz soll zunächst lediglich bis zum 31.12.2020 befristet sein:

„§ 5 ist nur auf im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereinsvorständen und im Jahr 2020 stattfindende Mitgliederversammlungen von Vereinen anzuwenden“ (Art. 2 § 7 Abs. 5).

Daher ist den Vereinen dringend zu raten, noch in diesem Jahr eine Mitgliederversammlung bzw. Beschlussfassung - wenn nicht anders möglich - unter den erleichterten Bedingungen abzuhalten und per Satzungsänderung die obigen Gesetzesregelungen in die Satzung aufzunehmen.

 

Quelle: https://www.landessportbund-hessen.de/servicebereich/news/coronavirus/rechtliche-fragen/

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